AusländerAusländer

B. Schutz der Zivilbevölkerung

Ansprechpartner

Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Pinneberg e.V.

Tel: 04101 73250
info@DRK-Pinneberg.de

Berliner Straße 11
25421 Pinneberg

5. Wie sind Ausländer im Konfliktgebiet zu behandeln?

Wenn sich Ausländer in einem am Konflikt beteiligten Staat befinden, dürfen sie das Land verlassen, falls dadurch nicht die Sicherheit des Landes gefährdet wird (Art. 35 I GA IV). Falls sie jedoch nicht ausreisen dürfen oder freiwillig im Lande bleiben, sind sie wie in Friedenszeiten zu behandeln (Art. 38 I GA IV).

Generell gilt auch hier der Grundsatz der menschlichen Behandlung (Art. 3 GA IV; Art. 75 I ZP I).

Sofern sie es wünschen, können sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (Art. 39 I GA IV). Zwingt man sie zur Arbeit, so haben sie Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie die Angehörigen des besetzten Landes (Art. 40 I, II GA IV). Außerdem darf ihre Tätigkeit, wenn sie feindlicher Nationalität sind, nicht unmittelbar der Kriegführung dienen (Art. 40 II GA IV). 

Reichen nach Ansicht des Gewahrsamsstaates die bereits bestehenden Sicherheitsvorkehrungen nicht aus, so können Ausländer interniert werden (Art. 41 I GA IV). Die Internierung ist gleichzeitig die schärfste Kontrollmaßnahme, die der Gewahrsamsstaat ergreifen darf.