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B. Schutz der Zivilbevölkerung

Ansprechpartner

Deutsches Rotes Kreuz
Ortsverein Pinneberg e.V.

Tel: 04101 73250
info@DRK-Pinneberg.de

Berliner Straße 11
25421 Pinneberg

6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).